10. Juni 2026

Gütergemeinschaft vs Gütertrennung was bleibt mir persönlich noch? Kommt alles in einen Topf? Was sagt das Gesetz?

Art. 179 ZGB – Persönliche Güter

Nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft sind und persönliche Güter des Ehegatten bleiben:

  1. a) die Güter, deren Eigentümer der Ehegatte bereits vor der Ehe war oder an denen er vor der Ehe ein dingliches Nutzungsrecht hatte;
  2. b) die Güter, die der Ehegatte nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt, sofern in der Schenkungsurkunde oder im Testament nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass sie der Gütergemeinschaft zufallen;
  3. c) die Güter des streng persönlichen Gebrauchs jedes Ehegatten sowie deren Zubehör;
  4. d) die Güter, die der Ausübung des Berufes eines Ehegatten dienen, ausgenommen jene, die zur Führung eines zur Gütergemeinschaft gehörenden Unternehmens bestimmt sind;
  5. e) die Güter, die als Schadenersatz erlangt wurden, sowie die Rente wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Arbeitsfähigkeit;
  6. f) die Güter, die mit dem Erlös aus der Veräußerung der oben genannten persönlichen Güter oder durch deren Tausch erworben werden, sofern dies beim Erwerbsakt ausdrücklich erklärt wird.

Absatz 2:
Der Erwerb von unbeweglichen Gütern oder von registrierten beweglichen Gütern, die nach den Buchstaben c), d) und f) des vorhergehenden Absatzes ausgeschlossen sind, ist von der Gütergemeinschaft nur dann ausgeschlossen, wenn diese Ausschließung aus dem Erwerbsakt hervorgeht und der andere Ehegatte an diesem Akt beteiligt war.

Was passiert aber mit Wertpapieren, Aktien, ETF usw. welche ich von meinem ersparten Geld während der Ehe gekauft habe?

Zur güterrechtlichen Behandlung von Aktien, Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten in der gesetzlichen Gütergemeinschaft nach italienischem Recht

I. Ausgangsfrage

Zu prüfen ist, ob Aktien, Wertpapiere, Fondsanteile, ETF, Anleihen oder sonstige Finanzinstrumente, die ein Ehegatte während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft erworben hat, in die gesetzliche Gütergemeinschaft fallen, nur der sog. Gütergemeinschaft auf den Überrest unterliegen oder als Eigengut des erwerbenden Ehegatten zu behandeln sind. Weiter ist zu prüfen, welche Anforderungen an den Nachweis des Eigengutcharakters nach Art. 179 ZGB zu stellen sind, insbesondere ob dieser Nachweis bei Aktien und Wertpapieren zwingend aus einem schriftlichen Erwerbsakt hervorgehen muss.

II. Kurzantwort

  1. Aktien, Fondsanteile, ETF, Anleihen und sonstige Wertpapiere, die während der Ehe im gesetzlichen Güterstand erworben werden, fallen grundsätzlich als „Erwerbe“ im Sinne des Art. 177 lit. a ZGB unmittelbar in die gesetzliche Gütergemeinschaft, auch wenn sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten.
  2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erwerb mit Arbeitseinkommen, Berufseinkünften, ersparten laufenden Einkünften oder sonstigen während der Ehe erzielten Mitteln finanziert wurde. Die bloße Tatsache, dass das Bankdepot nur auf einen Ehegatten lautet, ändert daran nichts.
  3. Eigengut liegt nur vor, wenn die Wertpapiere entweder selbst vor der Ehe erworben, durch Erbschaft oder Schenkung erlangt oder mit sicher nachweisbaren persönlichen Mitteln im Wege der Surrogation nach Art. 179 lit. f ZGB erworben wurden.
  4. Für Aktien und Wertpapiere ist kein notarieller Erwerbsakt mit Teilnahme des anderen Ehegatten erforderlich. Art. 179 Abs. 2 ZGB betrifft Immobilien und registrierte bewegliche Sachen, nicht gewöhnliche Wertpapiere oder dematerialisierte Finanzinstrumente. Gleichwohl muss derjenige Ehegatte, der den Eigengutcharakter behauptet, eine strenge, möglichst lückenlose und in der Praxis nahezu immer dokumentarische Beweiskette führen.
  5. Fehlt eine sichere Rückverfolgbarkeit der verwendeten Mittel, ist prozessual davon auszugehen, dass die während der Ehe angeschafften Titel in die gesetzliche Gütergemeinschaft fallen.

III. Anwendbares Recht

1. Art. 177 ZGB – Grundregel der Sofortgemeinschaft

Nach Art. 177 lit. a ZGB gehören zur gesetzlichen Gütergemeinschaft die während der Ehe von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten allein getätigten Erwerbe, soweit es sich nicht um Eigengut im Sinne des Art. 179 ZGB handelt. Die Norm stellt nicht auf die formale Kontoinhaberschaft oder Depotinhaberschaft ab, sondern auf den Zeitpunkt und den Rechtsgrund des Erwerbs.

Art. 177 lit. b und c ZGB regeln demgegenüber Fälle der comunione de residuo, namentlich nicht verbrauchte Früchte des Eigenguts sowie nicht verbrauchte Einkünfte aus der getrennten Tätigkeit eines Ehegatten, sofern diese im Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft noch vorhanden sind.

2. Art. 178 ZGB – Betriebsvermögen eines Ehegatten

Art. 178 ZGB betrifft Vermögensgegenstände, die dem Betrieb eines nach der Eheschließung gegründeten Unternehmens eines Ehegatten dienen, sowie Zuwächse eines bereits vorher bestehenden Unternehmens. Diese Gegenstände werden nicht während des Bestehens der Ehe sofort gemeinschaftlich, sondern werden nur dann berücksichtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft noch vorhanden sind.

Nach der Rechtsprechung der Vereinigten Senate der Cassazione begründet diese comunione de residuo grundsätzlich kein dingliches Miteigentum des anderen Ehegatten, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Hälfte des Nettowertes im Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft.

3. Art. 179 ZGB – Eigengut

Art. 179 ZGB zählt die wichtigsten Eigengutstatbestände auf. Für Wertpapiere sind insbesondere relevant:

  • 179 lit. a ZGB: Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits vor der Ehe gehörten;
  • 179 lit. b ZGB: Vermögenswerte, die während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, sofern die Zuwendung nicht ausdrücklich an die Gemeinschaft erfolgte;
  • 179 lit. f ZGB: Vermögenswerte, die mit dem Erlös aus der Veräußerung von Eigengut oder durch Tausch gegen Eigengut erworben wurden, sofern dies beim Erwerb entsprechend erklärt ist.

Art. 179 Abs. 2 ZGB sieht für Immobilien und registrierte bewegliche Sachen besondere Anforderungen vor, insbesondere die Erkennbarkeit der Ausschlusswirkung aus dem Erwerbsakt und die Beteiligung bzw. Erklärung des anderen Ehegatten. Diese Sonderregel betrifft aber nicht gewöhnliche Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Fondsanteile, ETF oder dematerialisierte Finanzinstrumente.

IV. Rechtsprechung zu Aktien, Fondsanteilen und Wertpapieren

Die Rechtsprechung der Cassazione behandelt Aktien und ähnliche Finanzinstrumente im Grundsatz als vermögenswerte Erwerbsgegenstände im Sinne des Art. 177 lit. a ZGB. Maßgeblich ist die Vermögenskomponente des Titels, nicht die bloße formale Inhaberschaft oder die mitgliedschaftsrechtliche Komponente.

Cass. civ., sez. I, 18.08.1994, Nr. 7437, hat ausdrücklich entschieden, dass Aktien von Gesellschaften Vermögenszuwächse darstellen, die unter Art. 177 lit. a ZGB fallen; der patrimoniale Aspekt überwiegt gegenüber den mit dem Status des Gesellschafters verbundenen Rechten und Pflichten.

Cass. civ., sez. I, 09.10.2007, Nr. 21098, hat diese Linie auf schuldrechtlich strukturierte Finanzinstrumente ausgedehnt, sofern sie eine Vermögenskomponente und einen Verkehrswert aufweisen. Cass. civ., sez. I, 15.06.2012, Nr. 9845, hat insbesondere für Anteile an Investmentfonds ausgesprochen, dass diese in die gesetzliche Sofortgemeinschaft fallen können, auch wenn sie mit Einkünften aus der persönlichen Tätigkeit eines Ehegatten erworben wurden.

Für den gegenteiligen Fall, also für mit persönlichen Mitteln erworbene Wertpapiere, ist Cass. civ., sez. I, 09.11.2012, Nr. 19454, zentral: Ist die Herkunft der für den Erwerb von Wertpapieren verwendeten Mittel aus Eigengut sicher nachgewiesen, können diese Wertpapiere als Surrogat des Eigenguts nach Art. 179 lit. f ZGB außerhalb der Gemeinschaft bleiben. Bei Wertpapieren verlangt die Rechtsprechung in diesem Fall nicht zwingend dieselben formellen Anforderungen wie bei Immobilien oder registrierten beweglichen Sachen.

V. Subsumtion nach Fallgruppen

1. Erwerb von Aktien oder Wertpapieren als reine Kapitalanlage

Werden Aktien, Fondsanteile, ETF, Anleihen oder sonstige Titel während der Ehe als Kapitalanlage erworben, liegt regelmäßig ein Erwerb im Sinne des Art. 177 lit. a ZGB vor. Sie fallen daher in die gesetzliche Gütergemeinschaft, unabhängig davon, ob das Depot nur auf einen Ehegatten lautet.

Das gilt auch für Wertpapiere in einem Einzeldepot, sofern die Mittel aus während der Ehe erzielten Einkünften, aus erspartem Arbeitseinkommen, aus Berufseinnahmen oder aus sonstigen ehezeitlich gebildeten Ersparnissen stammen. Die Einkünfte selbst können zwar nach Art. 177 lit. c ZGB als nicht verbrauchte Einkünfte erst im Zeitpunkt der Auflösung relevant werden; werden sie aber während der Ehe in einen neuen Vermögensgegenstand investiert, entsteht ein Erwerb, der grundsätzlich der Sofortgemeinschaft nach Art. 177 lit. a ZGB unterliegt.

2. Erwerb mit geerbtem, geschenktem oder vor der Ehe vorhandenem Vermögen

Anders ist zu entscheiden, wenn die Wertpapiere mit Mitteln erworben wurden, die ihrerseits Eigengut sind. Das betrifft insbesondere Erlöse aus dem Verkauf einer vor der Ehe gehörenden Immobilie, geerbtes oder geschenktes Geld, Rückflüsse aus einem bereits vor der Ehe bestehenden Wertpapierdepot oder sonstige vor der Ehe vorhandene Vermögenswerte.

In diesem Fall können die neu angeschafften Wertpapiere nach Art. 179 lit. f ZGB Eigengut bleiben. Voraussetzung ist aber, dass die Surrogationskette sicher nachvollziehbar ist: persönlicher Ausgangswert – Liquidierung oder Zufluss – Konto- oder Depotbewegung – Kaufauftrag – Einbuchung des Wertpapiers. Je länger der Zeitraum und je stärker die Vermischung mit ehezeitlichen Einkünften, desto schwieriger wird der Beweis.

3. Erwerb von Beteiligungen mit unternehmerischem Bezug

Eine gesonderte Prüfung ist erforderlich, wenn die Beteiligung nicht bloß Kapitalanlage ist, sondern funktional der persönlichen unternehmerischen Tätigkeit eines Ehegatten dient. In solchen Konstellationen kann statt der Sofortgemeinschaft nach Art. 177 lit. a ZGB die Regelung des Art. 178 ZGB über Unternehmensvermögen bzw. Zuwächse des Unternehmens in Betracht kommen. Dann besteht grundsätzlich keine dingliche Miteigentumslage während der Ehe, sondern bei Auflösung der Gütergemeinschaft ein wertbezogener Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der comunione de residuo.

Für gewöhnliche börsennotierte Aktien, Anleihen, Fondsanteile, ETF und private Kapitalanlagen ist Art. 178 ZGB jedoch nicht der Regelfall. Dort überwiegt die Investmentfunktion; die Titel sind als Vermögensanlage zu behandeln.

VI. Beweisfrage nach Art. 179 ZGB bei Wertpapieren

1. Keine notarielle Form wie bei Immobilien

Bei Aktien und Wertpapieren ist nicht erforderlich, dass der andere Ehegatte an einem notariellen Erwerbsakt mitwirkt. Ein solcher Akt existiert bei dematerialisierten Wertpapiergeschäften regelmäßig gar nicht. Art. 179 Abs. 2 ZGB ist seinem Wortlaut und seiner Funktion nach auf Immobilien und registrierte bewegliche Sachen ausgerichtet, nicht auf Bankdepots und Finanzinstrumente.

2. Aber: strenge und in der Praxis dokumentarische Beweisführung

Daraus folgt nicht, dass eine bloße Parteibehauptung genügt. Wer geltend macht, die Wertpapiere seien Eigengut, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 179 ZGB. Der Beweis muss die persönliche Herkunft der Mittel und deren konkrete Verwendung für den Erwerb der streitgegenständlichen Titel erfassen.

Erforderlich bzw. prozessual dringend zu empfehlen sind insbesondere:

  • Erbschaftsunterlagen, Schenkungsurkunden oder Unterlagen über den Verkauf eines Eigenguts;
  • Bankauszüge mit Eingang der persönlichen Mittel;
  • Konto- und Depotunterlagen, aus denen die zeitliche Nähe und die Beträge der Kaufaufträge hervorgehen;
  • Wertpapierabrechnungen, Orderbestätigungen, Depotübersichten und Jahresendbestände;
  • Nachweis, dass die Mittel nicht zwischenzeitlich mit gemeinschaftlichen oder ehezeitlichen Mitteln unauflösbar vermischt wurden.

Eine ausdrückliche Erklärung im Kaufauftrag oder in der Bankdokumentation, wonach der Erwerb mit persönlicher Provvista erfolgt, ist bei Wertpapieren nicht zwingend im gleichen Sinn wie bei Immobilien, aber prozessual sehr nützlich. Fehlt sie, kann der Eigengutcharakter nach Cass. Nr. 19454/2012 dennoch bewiesen werden, sofern die persönliche Herkunft der Mittel objektiv sicher feststeht.

3. Vermischung der Mittel

Besonders problematisch ist ein gemischtes Konto, auf dem persönliche Mittel, Arbeitseinkommen, Familienersparnisse und laufende Ausgaben zusammenfließen. In diesem Fall muss buchhalterisch rekonstruiert werden, ob und in welchem Umfang die für den Wertpapiererwerb verwendete Liquidität noch dem persönlichen Vermögen zugeordnet werden kann. Ist eine solche Zuordnung nicht mehr möglich, spricht die prozessuale Risikolage für die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Gütergemeinschaft.

VII. Prozessuale Folgerungen in der Trennungs- oder Teilungssache

In einem gerichtlichen Verfahren sollte der Ehegatte, der die Einbeziehung der Titel in die Gütergemeinschaft verlangt, zunächst auf Art. 177 lit. a ZGB, die Erwerbszeit während der Ehe und die Depot- bzw. Wertpapiernachweise abstellen. Die Gegenseite muss dann substantiiert darlegen, warum ausnahmsweise Art. 179 ZGB eingreifen soll.

Praktisch sinnvoll sind Anträge auf Vorlage der vollständigen Konto- und Depotunterlagen, der Kaufabrechnungen, der Jahresendbestände und der Herkunftsnachweise der angeblich persönlichen Mittel. Bei komplexeren Depots oder wiederholten Umschichtungen ist eine buchhalterische Auswertung bzw. ein buchhalterisches Gutachten  in Betracht zu ziehen.

Der Bewertungszeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft. Bei Trennung ist Art. 191 ZGB zu beachten; die Gütergemeinschaft löst sich nach der gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der richterlichen Ermächtigung der Ehegatten zum Getrenntleben bzw. bei einvernehmlicher Trennung nach Maßgabe der dortigen gesetzlichen Regelung auf. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, welche Titel, Ersatzwerte oder Salden noch vorhanden waren.

VIII. Ergebnis

Nach italienischem Recht sind während der Ehe in gesetzlicher Gütergemeinschaft angeschaffte Aktien, Fondsanteile, ETF, Anleihen und sonstige Wertpapiere grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen nach Art. 177 lit. a ZGB. Die Depot- oder Kontointestierung auf nur einen Ehegatten ist hierfür nicht entscheidend.

Eigengut liegt nur ausnahmsweise vor. Bei Wertpapieren ist kein notarieller Erwerbsakt und keine Teilnahme des anderen Ehegatten nach Art. 179 Abs. 2 ZGB erforderlich. Der Eigengutcharakter kann auch ohne ausdrückliche Erwerbserklärung anerkannt werden, wenn die Herkunft der verwendeten Mittel aus Eigengut objektiv sicher bewiesen ist.

In der Praxis bedeutet dies: Ohne klare Konto-, Depot- und Herkunftsdokumentation sind in der Ehe erworbene Wertpapiere prozessual als zur gesetzlichen Gütergemeinschaft gehörend zu behandeln. Nur eine lückenlose Tracing-Kette kann die Ausnahme des Art. 179 ZGB tragen.

IX. Rechtsquellen und Nachweise

  • 177 ZGB: Gegenstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft; insbesondere lit. a, b und c.
  • 178 ZGB: Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen eines Ehegatten dienen; comunione de residuo.
  • 179 ZGB: Eigengut; insbesondere lit. a, b und f sowie Abs. 2 zu Immobilien und registrierten beweglichen Sachen.
  • 191 ZGB: Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft.
  • civ., sez. I, 18.08.1994, Nr. 7437: Aktien als Erwerbe im Sinne des Art. 177 lit. a ZGB.
  • civ., sez. I, 09.10.2007, Nr. 21098: Einbeziehung vermögenswerter Kredit-/Wertpapierpositionen in die gesetzliche Gütergemeinschaft.
  • civ., sez. I, 15.06.2012, Nr. 9845: Fondsanteile als Gegenstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft, auch bei Erwerb mit Einkünften aus persönlicher Tätigkeit.
  • civ., sez. I, 09.11.2012, Nr. 19454: Wertpapiere, die sicher mit Eigengut erworben wurden, bleiben als Surrogat des Eigenguts außerhalb der gesetzlichen Gütergemeinschaft; bei Wertpapieren keine strikte Gleichstellung mit den formellen Anforderungen für Immobilien.
  • civ., Sez. Unite, 17.05.2022, Nr. 15889: Rechtsnatur der comunione de residuo als schuldrechtlicher Anspruch auf den hälftigen Nettowert.

Bozen, 10.06.2026                                                                            RA Dr. Thomas Brenner

Picture of Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner

hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.

Picture of Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner

hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.