Ius alienis rebus utendi fruendi salva rerum substantia. Was sich zunächst einmal wie ein sehr komplizierter Zauberspruch anhört, beschreibt das Rechtsinstitut des Fruchtgenusses (oder auch Nießbrauchs) so kurz und prägnant wie es nur geht: Das Recht, aus der Sache des anderen Früchte zu ziehen, mit der Pflicht, die Sache selbst zu bewahren…