19. April 2023

Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren oder vielmehr der Europäische Zahlungsbefehl (EZB) ist ein Instrument, das bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten eingesetzt wird, d. h. bei Streitigkeiten, an denen zwei verschiedene Länder der Europäischen Union beteiligt sind. Er kommt zum Beispiel dann zur Anwendung, wenn ein italienischer Unternehmer Gläubiger eines in Deutschland ansässigen Schuldners ist oder umgekehrt. In einem solchen Fall kann die Streitigkeit als grenzüberschreitend bezeichnet werden. Das Verfahren findet vor einer Justizbehörde statt (in Italien das örtliche zuständige Landesgericht oder der Friedensrichter, je nach Streitwert), außer in Ungarn, wo die Notare zuständig sind.

 

Grenzüberschreitend ist eine Streitsache, bei der mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat (Art. 3 EG-Verordnung 1896/2006). Beispiel: Der Gläubiger ist Italiener und der Schuldner wohnt in Deutschland oder umgekehrt.

 

Das Verfahren ist einfach und schnell:

es wird schriftlich abgewickelt durch Ausfüllen eines Standardformulars,

es gibt keine Anhörungen (außer bei einem Widerspruch),

es besteht keine Verpflichtung, Unterlagen beizufügen, dies ist aber ratsam.

 

Ein europäischer Zahlungsbefehl kann in allen

  • Zivilrechtlichen und 
  • wirtschaftsrechtlichen Belangen beantragt werden. 

 

Wie zb. Vertragliche Haftung, Nichtbezahlung einer  Ware oder Dienstleistung.

davon ausgenommen sind folgende Bereiche:

  • Zollangelegenheiten, Verwaltungs- und steuerrechtliche Belange,
  • Konkurs-, Vergleichs- und ähnliche Verfahren,
  • Wirtschaftliche Beziehungen in der Ehe,
  • Forderungen von Testamenten und Erbschaften,
  • soziale Sicherheit,
  • die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt (so genannte „acta iure imperii“).

 

Nach Zustellung des Mahndekretes hat der Schuldner 30 Tage Zeit dem Mahndekret zu widersprechen, dies auch ohne Angabe von spezifischen Gründen.

Sollte dies geschehen, eröffnet sich am angerufenen Gericht ein normales Erkenntnisverfahren, sofern man sich für diese Option entschieden hat, sonst wird das Verfahren eingestellt.

Sollte das Mahndekret nicht innerhalb der Frist angefochten werden, erwächst darüber die Vollstreckbarkeit, welche vom Gericht nach Vorlage des Zustellungsnachweises erklärt wird.

Dieser als vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehl kann dann in der gesamten EU zur Vollstreckung gebracht werden, d.h. es können in der gesamten EU Kontopfändungen, Liegenschaftspfändungen etc durchgeführt werden.

Es ist somit möglich auf sämtliche ind er EU befindliche Vermögenswerte zuzugreifen, die Vorteile hier liegen auf der Hand.

 

Zum Thema europäisches Verfahren für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten sind folgende Rechtsvorschriften erwähnenswert

Verordnung (EG) Nr. 861/2007, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2421/2015, für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Wert unter 5.000 Euro);

EG-Verordnung 1896/2006, geändert durch die EU-Verordnung 2421/2015, für das Europäische Mahnverfahren;

EU-Verordnung 805/2004 für den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen;

EU-Verordnung 655/2014 für die Pfändung von Bankkonten.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner

hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
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hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.