19. Februar 2023

Skiunfall in Italien – wer haftet zivilrechtlich?

Das Skifahren ist eine Risikosportart. Wer sich auf die Piste begibt, akzeptiert das innewohnende Grundrisiko und muss vorab sowohl seine eigenen Fähigkeiten einschätzen als auch seine Ausrüstung entsprechend vorbereiten.

 

Dieselbe Sorgfalt muss auch bei der Auswahl des Schwierigkeitsgrades der Piste an den Tag gelegt werden. Trotz all dieser Vorkehrungen kann es aber dennoch zu Unfällen kommen. Die Vielzahl an Unfällen, die tagtäglich auf den Skipisten Italiens passieren, lassen sich in folgende Kategorien einteilen:

  • Unfälle durch Eigenverschulden des Skifahrers (etwa durch Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, unpassende Ausrüstung, Einfluss bewusstseinsverändernder Substanzen etc.);
  • Unfälle durch Verschulden anderer Skifahrer (etwa aufgrund eines Zusammenpralls mit einem anderen Skifahrer);
  • Unfälle aufgrund der Pistenbeschaffenheit bzw. mangelnder Ausweisung von Gefahren (etwa der fehlende Hinweis eines künstlichen Schneehaufens inmitten auf der Piste, der nicht abgesicherte Pistenrand, die schlecht präparierte Piste etc.).

 

Diesen drei Kategorien folgend, können auch die zivilrechtlichen Haftungsregeln kurz beleuchtet werden.

  • Verletzt sich der Skifahrer durch sein eigenes fahrlässiges Verhalten, so kann er selbstverständlich niemanden haftbar machen. Sonderfälle gibt es hier, wenn der Skifahrer sich einem Skilehrer anvertraut hat und sich unter dessen Aufsicht verletzt hat. Der Skilehrer hat eine vertragsrechtliche Garantieposition gegenüber seinem Schüler, welche ihn zu Aufsicht und Schutz verpflichtet. Verletzt sich der Skifahrer dennoch, so kann er den Skilehrer bzw. die Skischule aus dieser vertraglichen Garantieposition heraus klagen. Dabei hat aber der Oberste Gerichtshof letzthin erst festgehalten, dass Schaden und Kausalzusammenhang durch den klagenden Skifahrer bewiesen werden müssen (KGH 4009/2020). Ein solcher Beweis kann durch Sachverständigengutachten über Verletzungen und Unfalldynamik sowie Zeugenaussagen erfolgen.
  • Skifahrer müssen sich an die grundlegenden Sorgfaltspflichten halten und ein vorsichtiges Verhalten an den Tag legen. Im Spezifischen müssen sie sich auch an die 10 FIS-Pistenregeln halten, welche als Maßstab für die Fahrlässigkeit des Verhaltens auf der Piste herangezogen werden. Weiters sieht die lex specialis GvD 40/2021 eine Reihe spezifischer Verhaltensregeln vor wie bspw. dass der von oben kommende Skifahrer immer auf den bereits weiter unten fahrenden achten muss und bei Überholmanövern der Platz und die Sicht richtig eingeschätzt werden müssen. Für den Fall eines Zusammenpralles zweier Skifahrer sieht obige Norm auch vor, dass bis zum Gegenbeweis vermutet wird, dass beide Skifahrer gleichermaßen verantwortlich für den Schaden sind. Für den Rest gelten die Regeln der außervertraglichen Haftung, was heißt, dass Schaden, Kausalzusammenhang, Verletzung von Verhaltensnormen und Verschulden nachgewiesen werden müssen. (vgl. Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 181/2020)
  • Der Skipistenbetreiber ist der Verwahrer der Skipiste. Für die Sicherheitsbeschilderung sowie Beschaffenheit der Skipiste gibt es klare gesetzliche Vorgaben wie bspw. die Breite von mindestens 20 Metern etc. Die Sicherheitslage und Beschaffenheit muss vom zuständigen Pistendirektor überwacht werden, der evtl. Risiken sofort signalisiert und Pisten absperren lassen kann. Der Skipistenbetreiber ist gegenüber dem Skifahrer vertraglich durch den Skipassvertrag verpflichtet, sichere und befahrbare Pisten zur Verfügung zu stellen bzw. das Bestehen von Risiken entsprechend auszuweisen und Pisten bei absoluter Untauglichkeit abzusperren. Kommt es durch unterlassene Erfüllung dieser Verpflichtungen zu Schäden, kann der Betreiber vertraglich belangt werden. Der Kläger muss hier die Schäden und den Kausalzusammenhang nachweisen. Der Betreiber kann sich allenfalls dann aus der Verantwortung ziehen, wenn er den Zufall bzw. jene Situation, die vollkommen außerhalb seiner Einflusssphäre liegt, das Verschulden des Skifahrers selbst oder einer dritten Person nachweisen kann.

 

Um der dem Skifahren innewohnenden Gefahr zumindest teilweise Herr zu werden, hat der Gesetzgeber 2021 die obligatorische Haftpflichtversicherung für das Skifahren eingeführt. Diese kann auch gemeinsam mit dem Skipassvertrag abgeschlossen werden. Ein Fahren ohne Versicherung wird sanktioniert.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner

hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
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hat im Jahre 1998 den Weg in die Selbständigkeit gewählt und hat diesen Schritt bis heute nicht bereut. Freude am Beruf, Eigenständigkeit und die Bereitschaft, neue Wege zu beschreiten haben dazu beigetragen, dass innerhalb kurzer Zeit ein solider Kundenstock aufgebaut werden konnte.